Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

Recital 7 Information sharing after issuing recommendations


Nachdem die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; ihre Empfehlungen an einen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; abgegeben hat und die zuständigen Behörden die betreffenden Finanzunternehmen über die in diesen Empfehlungen ermittelten Risiken in Kenntnis gesetzt haben, sollte die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; die Umsetzung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, mit denen der betreffende kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; den Empfehlungen nachkommt, überwachen und bewerten. Die zuständigen Behörden sollten überwachen und bewerten, inwieweit die Finanzunternehmen den in diesen Empfehlungen ermittelten Risiken ausgesetzt sind. Damit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben die gleichen Voraussetzungen bestehen, sollten sich die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; über alle wesentlichen Erkenntnisse austauschen, die sie für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, insbesondere wenn die in den Empfehlungen ermittelten Risiken schwerwiegend sind und bei einer großen Zahl von Finanzunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten auftreten. Durch den Informationsaustausch soll sichergestellt werden, dass bei der Rückmeldung der federführenden Überwachungsbehörde an den kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; über die Umsetzung der Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen die Auswirkungen auf die Risiken für Finanzunternehmen berücksichtigt werden und dass die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden auf der Grundlage der Bewertung durch die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; durchgeführt werden.

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