Source: OJ L, 2025/295, 13.2.2025

Current language: DE

Recital 8 Risk assessments by competent authorities


Um einen effizienten und wirksamen Informationsaustausch zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bewerten, inwieweit die von ihnen beaufsichtigten Finanzunternehmen den in den Empfehlungen ermittelten Risiken ausgesetzt sind. Diese Bewertung sollte verhältnismäßig und risikobasiert erfolgen. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; sollte die zuständigen Behörden in konkreten Fällen, in denen die in den Empfehlungen dargelegten Risiken schwerwiegend sind und bei einer großen Zahl von Finanzunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten auftreten, um Übermittlung der Ergebnisse dieser Bewertung ersuchen. Im Sinne der bestmöglichen Nutzung der Ressourcen der zuständigen Behörden sollte die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; bei der Anforderung der Ergebnisse dieser Bewertung stets berücksichtigen, dass der Zweck dieser Auskunftsersuchen darin bestehen sollte, die Umsetzung der Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen der kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu bewerten.

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