Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024

Current language: DE

RTS on incident classification

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1772 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Simple, harmonised and consistent criteria and thresholds

Die Verordnung (EU) 2022/2554 zielt darauf ab, die Anforderungen für die Meldung von IKT-bezogenen Vorfällen und von zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen, die Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleistereinen Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366; und E-Geld-Institute betreffen, (im Folgenden „Vorfälle“) zu harmonisieren und zu straffen. Da die Meldeanforderungen für 20 unterschiedliche Arten von Finanzunternehmen gelten, sollten die Klassifizierungskriterien und Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung schwerwiegender Vorfälle und erheblicher Cyberbedrohungen auf eine einfache, harmonisierte und kohärente Weise festgelegt werden, die den Besonderheiten der Dienstleistungen und Tätigkeiten aller relevanten Finanzunternehmen Rechnung trägt.

Erwägungsgrund 2 Principle of proportionality

Um Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten die Klassifizierungskriterien und Wesentlichkeitsschwellen die Größe und das Gesamtrisikoprofil sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Dienstleistungen aller Finanzunternehmen widerspiegeln. Darüber hinaus sollten die Kriterien und Wesentlichkeitsschwellen so konzipiert sein, dass sie für alle Finanzunternehmen unabhängig von deren Größe und Risikoprofil in kohärenter Weise gelten und kleineren Finanzunternehmen keinen unverhältnismäßigen Meldeaufwand auferlegen. Jedoch sollte für Fälle, in denen eine erhebliche Zahl von Kunden von einem Vorfall betroffen ist, der den geltenden Schwellenwert für sich genommen nicht überschreitet, ein absoluter Schwellenwert festgelegt werden, der hauptsächlich auf größere Finanzunternehmen abstellt.

Erwägungsgrund 3 Alignment towards other guidelines

Im Falle bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehender Rahmenwerke für die Meldung von Vorfällen sollte den Finanzunternehmen Kontinuität gewährleistet werden. Deshalb sollten die Klassifizierungskriterien und Wesentlichkeitsschwellen auf die EBA-Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj)., auf die Leitlinien für die regelmäßige Unterrichtung und die Meldung wesentlicher Änderungen an die ESMA durch Transaktionsregisterein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;, auf den EZB/SSM-Rahmen für die Meldung von Cybervorfällen und auf andere einschlägige Leitlinien abgestimmt sein und sich daran orientieren. Die Klassifizierungskriterien und Schwellenwerte sollten auch für Finanzunternehmen geeignet sein, die vor der Verordnung (EU) 2022/2554 noch keinen Anforderungen für die Meldung von Vorfällen unterlagen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IKlassifizierungskriterien
  2. Kapitel IISchwerwiegende vorfälle und wesentlichkeitsschwellen
  3. Kapitel IIIErhebliche cyberbedrohungen
  4. Kapitel IVRelevanz schwerwiegender vorfälle für die zuständigen behörden in anderen mitgliedstaaten und einzelheiten der meldungen an andere zuständige behörden
  5. Kapitel VSchlussbestimmungen

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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