Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT-related incidents
- RTS on incident classification
Artikel 10 Hohe Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 wird eine Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; als erheblich angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; könnte nach den verfügbaren Informationen des Finanzunternehmens bei Eintritt kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben oder könnte andere Finanzunternehmen, Drittdienstleister, Kunden oder finanzielle Gegenparteien beeinträchtigen.
Die Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; hat eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit bei dem Finanzunternehmen oder bei anderen Finanzunternehmen, wenn mindestens die folgenden Elemente berücksichtigt werden:
die mit der unter Buchstabe a genannten Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; zusammenhängenden einschlägigen Risiken, insbesondere auch potenzielle Schwachstellen der Systeme des Finanzunternehmens, die ausgenutzt werden können;
die Fähigkeiten und Absichten der Angreifer, soweit dem Finanzunternehmen bekannt;
das Anhalten der Bedrohung und etwaige Kenntnisse über bisherige Vorfälle, die sich auf das Finanzunternehmen oder dessen Drittdienstleister, Kunden oder finanzielle Gegenparteien ausgewirkt haben.
Die Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; könnte bei Eintritt das folgende Kriterium oder einen der folgenden Schwellenwerte erfüllen:
das in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Kriterium der Kritikalität der Dienste, wie in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgeführt;
die in Artikel 9 Absatz 1 ausgeführte Wesentlichkeitsschwelle;
die in Artikel 9 Absatz 4 ausgeführte Wesentlichkeitsschwelle.
Kommt das Finanzunternehmen je nach Art der Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; und den verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die in Artikel 9 Absätze 2, 3, 5 und 6 genannten Wesentlichkeitsschwellen erreicht werden könnten, so können diese Schwellenwerte ebenfalls berücksichtigt werden.
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