Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 11 Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten


Die in Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bewertung, ob der schwerwiegende Vorfall für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten von Belang ist, stützt sich darauf, ob der Vorfall eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgehende Ursache oder in einem anderen Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen in Bezug auf eines von Folgendem hat:

  1. Kunden oder finanzielle Gegenparteien;

  2. eine Zweigniederlassung des Finanzunternehmens oder ein anderes Finanzunternehmen innerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;;

  3. eine Finanzmarktinfrastruktur oder einen Drittdienstleister mit potenziellen Auswirkungen auf die Finanzunternehmen, für die Dienstleistungen erbracht werden.

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