Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT-related incidents
- RTS on incident classification
Artikel 5 Verluste von Daten
Um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Verluste von Daten, die durch den Vorfall verursacht werden, zu bestimmen, berücksichtigen die Finanzunternehmen Folgendes:
in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten, ob der Vorfall die vom Finanzunternehmen, seinen Kunden oder seinen Gegenparteien nachgefragten Daten vorübergehend oder dauerhaft unzugänglich oder unbrauchbar gemacht hat;
in Bezug auf die Authentizität der Daten, ob der Vorfall die Vertrauenswürdigkeit der Datenquelle kompromittiert hat;
in Bezug auf die Integrität der Daten, ob der Vorfall zu einer nicht autorisierten Veränderung der Daten geführt hat, wodurch diese unrichtig oder unvollständig geworden sind;
in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten, ob der Vorfall dazu geführt hat, dass eine unbefugte Partei oder ein unbefugtes System Zugang zu oder Kenntnis von den Daten erhalten hat.
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