Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 6 Kritikalität der betroffenen Dienste


Um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Kritikalität der betroffenen Dienste zu bestimmen, bewerten die Finanzunternehmen, ob der Vorfall

  1. IKT-Dienste oder Netzwerk- und Informationssysteme zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat;

  2. von dem Finanzunternehmen erbrachte Finanzdienstleistungen beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat, die einer Zulassung oder Registrierung bedürfen oder von den zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;

  3. einen erfolgreichen, böswilligen und unbefugten Zugriff auf die Netzwerk- und Informationssysteme des Finanzunternehmens darstellt oder dargestellt hat.

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