Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 8 Schwerwiegende Vorfälle


    1. Ein Vorfall wird für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 als schwerwiegender Vorfall angesehen, wenn die in Artikel 6 genannten kritischen Dienste beeinträchtigt und eine der folgenden beiden Bedingungen erfüllt ist:

      1. Die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b genannte Wesentlichkeitsschwelle ist erreicht;

      2. zwei oder mehr der in Artikel 9 Absätze 1 bis 6 genannten anderen Wesentlichkeitsschwellen sind erreicht.

    1. Wiederholte Vorfälle, die nach Absatz 1 einzeln betrachtet keine schwerwiegenden Vorfälle sind, werden zusammengenommen als schwerwiegender Vorfall betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

      1. Sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;

      2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554;

      3. sie erfüllen zusammengenommen die in Absatz 1 festgelegten Kriterien für die Betrachtung als schwerwiegender Vorfall.

    2. Die Finanzunternehmen bewerten das Vorliegen wiederholter Vorfälle monatlich.

    3. Dieser Absatz gilt nicht für Kleinstunternehmenein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um einen Handelsplatz, eine zentrale Gegenpartei, ein Transaktionsregister oder einen Zentralverwahrer handelt, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet; und die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen.

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