Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024

Current language: DE

Recital 12 Classification of a cyber threats


Da Cyberbedrohungen negative Auswirkungen auf das Finanzunternehmen und den Finanzsektor haben können, sollte bei etwaigen von den Finanzunternehmen gemeldeten erheblichen Cyberbedrohungen auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Kritikalität der potenziellen Auswirkungen hingewiesen werden. Um eine eindeutige und konsistente Bewertung der Signifikanz von Cyberbedrohungen sicherzustellen, sollte die Klassifizierung einer Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; als erheblich von der Wahrscheinlichkeit, dass die Klassifizierungskriterien für schwerwiegende Vorfälle und die zugehörigen Schwellenwerte bei Eintritt der Bedrohung erfüllt würden, sowie von der Art der Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; und den verfügbaren Informationen des Finanzunternehmens abhängen.

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