Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024
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Da die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über Vorfälle, die sich auf Finanzunternehmen und Kunden in ihrem Hoheitsgebiet auswirken, benachrichtigt werden müssen, sollte die in Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehene Bewertung der Auswirkungen in einem anderen Hoheitsgebiet auf den Ursachen des Vorfalls, dem Ansteckungspotenzial über Drittdienstleister und Finanzmarktinfrastrukturen sowie den Auswirkungen des Vorfalls auf bedeutende Gruppen von Kunden oder finanziellen Gegenparteien beruhen.