Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024
Current language: DE
Recital 14 Forwarding of all information
Die in Artikel 19 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Melde- und Benachrichtigungsverfahren sollten es den jeweiligen Empfängern ermöglichen, die Auswirkungen der Vorfälle zu bewerten. Deswegen sollten die übermittelten Informationen alle Einzelheiten beinhalten, die in den Vorfallmeldungen des Finanzunternehmens an die zuständige Behörde enthalten sind.