Source: OJ L, 2024/1772, 25.6.2024
Current language: DE
Recital 3 Alignment towards other guidelines
Im Falle bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehender Rahmenwerke für die Meldung von Vorfällen sollte den Finanzunternehmen Kontinuität gewährleistet werden. Deshalb sollten die Klassifizierungskriterien und Wesentlichkeitsschwellen auf die EBA-Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj)., auf die Leitlinien für die regelmäßige Unterrichtung und die Meldung wesentlicher Änderungen an die ESMA durch Transaktionsregisterein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;, auf den EZB/SSM-Rahmen für die Meldung von Cybervorfällen und auf andere einschlägige Leitlinien abgestimmt sein und sich daran orientieren. Die Klassifizierungskriterien und Schwellenwerte sollten auch für Finanzunternehmen geeignet sein, die vor der Verordnung (EU) 2022/2554 noch keinen Anforderungen für die Meldung von Vorfällen unterlagen.