Source: OJ L, 2025/301, 20.2.2025

Current language: DE

Artikel 1 Allgemeine Informationen, die in Erstmeldungen sowie in Zwischen- und Abschlussmeldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle enthalten sein müssen


Finanzunternehmen nehmen in die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 die folgenden allgemeinen Informationen auf:

  1. Art der Übermittlung (Erstmeldung, Zwischenmeldung oder Abschlussmeldung),

  2. Name des Finanzunternehmens, seinen LEI-Code und Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

  3. Name und Identifikationscode des Unternehmens, das die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung für das Finanzunternehmen übermittelt,

  4. gegebenenfalls Namen und LEI-Codes aller Finanzunternehmen, die in der aggregierten Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung erfasst sind,

  5. Kontaktdaten der Personen, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall verantwortlich sind,

  6. gegebenenfalls Angabe des Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, der das Finanzunternehmen angehört,

  7. bei monetären Auswirkungen die Währung, in der die Beträge angegeben werden.

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