Source: OJ L, 2025/301, 20.2.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT-related incidents
- RTS on incident reporting
Artikel 1 Allgemeine Informationen, die in Erstmeldungen sowie in Zwischen- und Abschlussmeldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle enthalten sein müssen
Finanzunternehmen nehmen in die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 die folgenden allgemeinen Informationen auf:
Art der Übermittlung (Erstmeldung, Zwischenmeldung oder Abschlussmeldung),
Name des Finanzunternehmens, seinen LEI-Code und Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,
Name und Identifikationscode des Unternehmens, das die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung für das Finanzunternehmen übermittelt,
gegebenenfalls Namen und LEI-Codes aller Finanzunternehmen, die in der aggregierten Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung erfasst sind,
Kontaktdaten der Personen, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall verantwortlich sind,
gegebenenfalls Angabe des Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, der das Finanzunternehmen angehört,
bei monetären Auswirkungen die Währung, in der die Beträge angegeben werden.
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