Source: OJ L, 2025/301, 20.2.2025

Current language: DE

Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen


Eine freiwillige Meldung in Bezug auf erhebliche Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst Folgendes:

  1. allgemeine Angaben zu dem meldenden Finanzunternehmen gemäß Artikel 1,

  2. Datum und Uhrzeit der Erkennung einer erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; und sonstige relevante Zeitstempel im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;,

  3. Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;,

  4. Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich,

  5. Einstufungskriterien, die die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ausgelöst hätten, wenn die Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; eingetreten wäre,

  6. Angaben zum Status der erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat,

  7. gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten erheblicher Cyberbedrohungen zu verhindern,

  8. Angabe dazu, ob andere Finanzunternehmen oder Behörden über die erhebliche Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung, deren technische Merkmale darauf hindeuten, dass sie das Potenzial haben könnte, einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall oder einen schwerwiegenden zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu verursachen; benachrichtigt wurden,

  9. gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren,

  10. soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.

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