Source: OJ L, 2025/301, 20.2.2025
Current language: DE
Recital 1 Reporting time limits
Um eine Harmonisierung und Vereinfachung der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Meldungen und Meldepflichten bei schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen sicherzustellen, sollten die Fristen für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle für alle Arten von Finanzunternehmen einem einheitlichen Ansatz folgen. Aus demselben Grund sollten die Fristen so weit wie möglich auch mit dem mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). verfolgten Ansatz in Einklang stehen oder zumindest eine gleichwertige Wirkung haben.