Source: OJ L, 2025/301, 20.2.2025
Current language: DE
Recital 4 Balance of time limits
Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Meldefristen sollten daher sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Informationen rasch erhalten, zugleich aber auch gewährleisten, dass den Finanzunternehmen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich vollständige und genaue Informationen zu beschaffen.