Source: OJ L, 2025/420, 24.3.2025

Current language: DE

RTS on joint examination teams

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/420 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESA und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Cooperation between the ESAs and NCAs

Der mit der Verordnung (EU) 2022/2554 geschaffene Überwachungsrahmen sollte auf einer strukturierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und den zuständigen Behörden im Rahmen des Überwachungsforums und der gemeinsamen Untersuchungsteams aufbauen.

Erwägungsgrund 2 Technical expertise requirements for JETs

Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die zu Mitgliedern des in Artikel 40 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten gemeinsamen Untersuchungsteams ernannt werden sollen, über das erforderliche technische Fachwissen für die in den gemeinsamen Untersuchungsteams benötigten Profile verfügen. Der Nachweis, dass eine Behörde nicht über Mitarbeiter mit dem für die gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichen spezifischen Fachwissen verfügt, sollte von der federführenden Überwachungsbehörde als hinreichender Grund dafür angesehen werden, die Behörden zu diesem Zeitpunkt von ihrer Verpflichtung zu entbinden, Mitarbeiter für die gemeinsamen Untersuchungsteams zu benennen. In diesem Fall sollte sich die Behörde dennoch verpflichten, diesen Mangel an Fachwissen nach besten Kräften zu beheben, und versuchen, ihre Fähigkeiten zu stärken, um im Rahmen der nächsten Übung einen Beitrag zu den gemeinsamen Untersuchungsteams zu leisten.

Erwägungsgrund 3 Employment status for JET members

Mitarbeiter der in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden, die als Mitglieder eines gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung benannt werden, sollten weiterhin Beschäftigte der benennenden Behörde sein und daher den in ihren Arbeitsverträgen festgelegten Bestimmungen zu den Arbeitszeiten und dem ständigen Arbeitsort unterliegen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Aufgaben der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
  2. Artikel 2Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams
  3. Artikel 3Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
  4. Artikel 4Änderung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Untersuchungsteam
  5. Artikel 5Arbeitsvereinbarungen der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
  6. Artikel 6Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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