Source: OJ L, 2025/420, 24.3.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- RTS on joint examination teams
Artikel 2 Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams
Nach der ersten Einstufung eines IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; als kritisch gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 richtet die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; im Einvernehmen mit dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz das gemeinsame Untersuchungsteam ein, das für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten in Bezug auf diesen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zuständig ist.
Bei wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Situation des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; kann die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Überwachungsnetz die Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, das für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf diesen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zuständig ist, aktualisieren.
Zu diesem Zweck beziehen sich wesentliche Änderungen im Hinblick auf den kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; auf Folgendes:
die von dem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachten Dienstleistungen;
die Tätigkeiten von Finanzunternehmen, die durch IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; unterstützt werden;
die in Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Liste kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; auf Unionsebene.
Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden benennen aus ihrem Personal eine oder mehrere Personen, die zu Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams ernannt werden. Eine Person kann als Mitglied eines oder mehrerer gemeinsamer Untersuchungsteams benannt und ernannt werden.
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; ernennt die zu Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams benannten Personen je nach ihrer Verfügbarkeit, den spezifischen Bedürfnissen der federführenden Überwachungsbehörde und der Vereinbarung zwischen der benennenden Behörde und der federführenden Überwachungsbehörde entweder auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis.
Bei der Benennung der Mitglieder der gemeinsamen Untersuchungsteams bewerten die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden ihr technisches Fachwissen, ihre Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich IKT und einschlägigen Bereichen, einschließlich Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten, sowie ihre Audit- und Aufsichtsfähigkeiten.
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; kann von den benennenden Behörden nur in begründeten Fällen und nur dann verlangen, dass sie ihre Benennungen ändern, wenn die Profile der benannten Personen nicht dem Profil der benötigten Ressourcen entsprechen.
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; und die Behörden ergreifen alle geeigneten und möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das gemeinsame Untersuchungsteam entsprechend dem jährlichen individuellen Überwachungsplan angemessen besetzt ist.
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