Source: OJ L, 2025/420, 24.3.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- RTS on joint examination teams
Artikel 3 Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; legt die Zahl der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams und dessen Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz und in Absprache mit dem in Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Überwachungsforum fest.
Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; legt diese Zahl im Rahmen des Prozesses zur Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams und gemäß dem Bedarf im Laufe der Zeit fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die Aufgaben, die in den individuellen jährlichen Überwachungsplänen für jeden vom gemeinsamen Untersuchungsteam überwachten kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; jeweils enthalten sind;
die strategischen Ziele des mehrjährigen Überwachungsplans, der für alle kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erstellt wird, die von allen gemeinsamen Untersuchungsteams überwacht werden.
Bei der Festlegung der Zahl und der Zusammensetzung der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; mindestens alle folgenden Aspekte:
die geplante Intensität der Überwachungstätigkeiten, die in Bezug auf alle kritischen IKT-Drittanbieter durchzuführen sind;
die Größe und Komplexität des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der vom gemeinsamen Untersuchungsteam und von den ESA als federführende Überwachungsbehörden überwacht wird;
den spezifischen, von der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten individuellen Überwachungsbedarf für den spezifischen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;;
die Stabilität der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, damit ein ordnungsgemäßer Wissenserhalt gewährleistet ist;
die für die Ausführung der Aufgaben durch das gemeinsame Untersuchungsteam erforderlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen an technische und nichttechnische IKT-Kenntnisse;
die Mitgliedstaaten, in denen der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen der Finanzunternehmen erbringt, und die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen;
die verschiedenen Arten sowie Größe und Anzahl der Finanzunternehmen, für die der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt;
die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die am stärksten von den IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; der kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; abhängig sind;
eine verhältnismäßige sektorübergreifende Vertretung der benennenden Behörden des gemeinsamen Untersuchungsteams.
Bei der Benennung von Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden mindestens Absatz 3 Buchstaben c, d, e, g und h.
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