Source: OJ L, 2025/420, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 4 Änderung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Untersuchungsteam


Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; bewertet in regelmäßigen Abständen oder bei Änderungen der federführenden Überwachungsbehörde oder bei wesentlichen Änderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach Absprache mit den Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams die Ergebnisse der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams. Sowohl die benennenden Behörden als auch die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; verwenden die Ergebnisse dieser Bewertung, um zu entscheiden, ob eine Änderung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Untersuchungsteam angemessen ist.

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