Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

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Artikel 15 IKT-Projektmanagement


    1. Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für das IKT-Projektmanagement.

    1. In den in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement werden die Elemente festgelegt, die ein wirksames Management der IKT-Projekte in Bezug auf die Beschaffung, die Wartung sowie gegebenenfalls die Entwicklung der IKT-Systeme des Finanzunternehmens gewährleisten.

    1. Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement müssen alles Folgende beinhalten:

      1. die Ziele des IKT-Projekts,

      2. die Governance des IKT-Projekts, samt Aufgaben und Zuständigkeiten,

      3. die Planung, den zeitlichen Rahmen und die Etappen des IKT-Projekts,

      4. eine IKT-Projektrisikobewertung,

      5. die relevanten Etappenziele,

      6. die Anforderungen an das Änderungsmanagement,

      7. das Testen aller Anforderungen, einschließlich der Sicherheitsanforderungen, und das zugehörige Genehmigungsverfahren bei der Einführung eines IKT-Systems in der Produktionsumgebung.

    1. Durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Fachkenntnisse aus dem Geschäftsbereich oder den geschäftlichen Funktionen, auf die sich das IKT-Projekt auswirkt, gewährleisten die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement die sichere Durchführung des Projekts.

    1. Der in Absatz 3 Buchstabe d genannten IKT-Projektrisikobewertung entsprechend müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement vorsehen, dass das Leitungsorganein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). wie folgt über die Einleitung von IKT-Projekten, die sich auf kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens auswirken, deren Fortschritte und die damit verbundenen Risiken unterrichtet wird:

      1. einzeln oder zusammengefasst, je nach Bedeutung und Umfang der IKT-Projekte,

      2. in regelmäßigen Abständen sowie erforderlichenfalls bei einzelnen Ereignissen.

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