Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 18 Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen


    1. Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten verfassen, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen. Die Finanzunternehmen gestalten diese Richtlinien unter Berücksichtigung der Cyberbedrohungslage gemäß der nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und unter Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; und der zugänglichen Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten;.

    1. Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen müssen alles Folgende beinhalten:

      1. einen Verweis auf den Abschnitt der Richtlinien, in dem es um die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g genannte Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte geht,

      2. die Maßnahmen, mit denen die Räumlichkeiten und Rechenzentren des Finanzunternehmens und die vom Finanzunternehmen designierten sensiblen Bereiche, in denen IKT- und Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten; untergebracht sind, vor Angriffen, Unfällen und Umweltbedrohungen und -gefahren geschützt werden,

      3. die Maßnahmen, mit denen die IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; inner- und außerhalb der Räumlichkeiten des Finanzunternehmens unter Berücksichtigung der Ergebnisse der IKT-Risikobewertung für diese IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; gesichert werden,

      4. Maßnahmen, mit denen die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt;, Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten; und Einrichtungen für die physische Zugangskontrolle des Finanzunternehmens durch angemessene Wartung sichergestellt werden soll,

      5. Maßnahmen, mit denen die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewahrt werden sollen, einschließlich

        1. der Vorgabe eines „leeren Schreibtischs“,

        2. der Vorgabe eines „leeren Bildschirms“ bei Datenverarbeitungsanlagen.

    2. Für die Zwecke des Buchstabens b müssen die Maßnahmen zum Schutz vor Umweltbedrohungen und -gefahren der Bedeutung der Räumlichkeiten, der Rechenzentren und der designierten sensiblen Bereiche und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.

    3. Für die Zwecke des Buchstabens c müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen angemessene Schutzmaßnahmen für unbeaufsichtigte IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; enthalten.

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