Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 29 Informationssicherheitsleitlinien und -maßnahmen


    1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren im Zusammenhang mit dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen eine Informationssicherheitsleitlinie. Diese Informationssicherheitsleitlinie enthält die übergeordneten Grundsätze und Regeln zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von Daten und der von diesen Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen.

    1. Auf der Grundlage ihrer in Absatz 1 genannten Informationssicherheitsleitlinie legen die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen IKT-Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung ihres IKT-Risikosjeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, der bei Eintritt durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen kann. fest und setzen diese um, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, die von IKT-Drittdienstleistern umgesetzt werden.

    2. Die IKT-Sicherheitsmaßnahmen müssen alle in den Artikeln 30 bis 38 genannten Maßnahmen umfassen.

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