Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 30 Klassifizierung von Informations- und IKT-Assets


    1. Im Zuge des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens ermitteln, klassifizieren und dokumentieren die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Finanzunternehmen alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die Informations- und IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt;, die diese Funktionen unterstützen, und deren wechselseitige Abhängigkeiten. Die Finanzunternehmen überprüfen diese Ermittlung und Klassifizierung bei Bedarf.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen ermitteln alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern unterstützt werden.

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