Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 32 Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen


    1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen ermitteln und implementieren physische Sicherheitsmaßnahmen, die ausgehend von der Bedrohungslage und entsprechend der in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Klassifizierung sowie auf Basis des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; und der zugänglichen Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten; konzipiert werden.

    1. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schützen die Räumlichkeiten der Finanzunternehmen und, sofern anwendbar, die Rechenzentren von Finanzunternehmen, in denen IKT- und Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten; untergebracht sind, vor unbefugtem Zugriff, Angriffen und Unfällen sowie vor Umweltbedrohungen und -gefahren.

    1. Der Schutz vor Umweltbedrohungen und -gefahren muss der Bedeutung der betreffenden Räumlichkeiten und, sofern anwendbar, der Rechenzentren und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.

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