Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT risk management
- RTS on ICT risk management framework
Artikel 37 Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen konzipieren und implementieren, sofern angemessen, ein Verfahren für die Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen entsprechend einem risikobasierten Ansatz. Dieses Verfahren muss
sicherstellen, dass die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen, insbesondere auch die Anforderungen an die Informationssicherheit, von der betreffenden Unternehmensfunktion klar spezifiziert und genehmigt werden, bevor IKT-Systeme beschafft oder entwickelt werden;
sicherstellen, dass IKT-Systeme vor ihrer erstmaligen Nutzung und vor der Einführung von Änderungen an der Produktionsumgebung getestet und genehmigt werden;
Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer unbeabsichtigten Veränderung oder einer vorsätzlichen Manipulation der IKT-Systeme während der Entwicklung und Implementierung in der Produktionsumgebung vorsehen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.