Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

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Artikel 39 Komponenten des IKT-Geschäftsfortführungsplans


    1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten ihre IKT-Geschäftsfortführungspläne unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse des Risikos und der potenziellen Auswirkungen von schwerwiegenden Betriebsstörungen und von Szenarien, denen ihre IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ausgesetzt sein könnten, insbesondere auch dem Szenario eines Cyberangriffseinen böswilligen IKT-bezogenen Vorfall, der auf den Versuch eines Angreifers zurückgeht, einen Vermögenswert zu zerstören, freizulegen, zu verändern, zu deaktivieren, zu entwenden oder auf unberechtigte Weise auf diesen Vermögenswert zuzugreifen oder ihn auf unberechtigte Weise zu nutzen;.

    1. Die in Absatz 1 genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne müssen

      1. vom Leitungsorganein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). des Finanzunternehmens genehmigt sein;

      2. dokumentiert und im Not- oder Krisenfall leicht zugänglich sein;

      3. genügend Mittel für ihre Ausführung vorsehen;

      4. die geplanten Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen für die Wiederherstellung und Wiederaufnahme von Funktionen sowie die wichtigsten internen und externen Abhängigkeiten, insbesondere auch IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, nennen;

      5. festlegen, welche Bedingungen zur Aktivierung der IKT-Geschäftsfortführungspläne führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Verfügbarkeit, Kontinuität und Wiederherstellung der IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; der Finanzunternehmen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sicherzustellen;

      6. die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für kritische oder wichtige Geschäftsfunktionen, unterstützende Prozesse, Informationsassetseine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten; und deren Interdependenzen ermitteln, um nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzunternehmen zu vermeiden;

      7. Verfahren und Maßnahmen für die Datensicherung vorsehen, die den Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der diese Daten nutzenden Funktionen festlegen;

      8. Alternativen für den Fall erwägen, dass eine Wiederherstellung wegen Kosten, Risiken, Logistik oder unvorhergesehener Umstände kurzfristig nicht durchführbar sein könnte;

      9. die Regelungen für die interne und externe Kommunikation, insbesondere auch Eskalationspläne, festlegen;

      10. aktualisiert werden, um den Lehren aus Vorfällen, Tests, neuen Risiken und ermittelten Bedrohungen, veränderten Wiederherstellungszielen sowie größeren Veränderungen der Organisation des Finanzunternehmens und der IKT-Assetseine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt; zur Unterstützung kritischer oder geschäftlicher Funktionen Rechnung zu tragen.

    2. Für die Zwecke von Buchstabe f sehen die dort genannten Maßnahmen die Minderung von Ausfällen kritischer Drittdienstleister vor.

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