Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024

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Artikel 40 Testen der Geschäftsfortführungspläne


    1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen testen ihre in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannten Geschäftsfortführungspläne, insbesondere auch die dort genannten Szenarien, mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Sicherungs- und Wiedergewinnungsverfahren oder bei jeder größeren Veränderung des Geschäftsfortführungsplans.

    1. Die in Absatz 1 genannten Tests der Geschäftsfortführungspläne müssen zeigen, dass die in jenem Absatz genannten Finanzunternehmen in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, bis kritische Vorgänge wiederhergestellt sind, und etwaige Mängel in diesen Plänen zu erkennen.

    1. Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen müssen die Ergebnisse der Tests der Geschäftsfortführungspläne dokumentieren, und etwaige bei diesen Tests festgestellte Mängel müssen analysiert, behoben und dem Leitungsorganein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). gemeldet werden.

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