Source: OJ L, 2024/1774, 25.6.2024
Current language: DE
Recital 9 Encryption and cryptographic controls
Kryptografische Kontrollen können die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten. In Titel II genannte Finanzunternehmen sollten daher solche Kontrollen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes festlegen und durchführen. Zu diesem Zweck sollten Finanzunternehmen in einem zweistufigen Prozess Daten einstufen und IKT-Risiken umfassend bewerten und im Anschluss daran betreffende Daten, die gespeichert sind oder übermittelt werden, und erforderlichenfalls auch solche, die gerade verwendet werden, entsprechend verschlüsseln. Angesichts der Komplexität der Verschlüsselung in Verwendung befindlicher Daten sollten die in Titel II dieser Verordnung genannten Finanzunternehmen solche Daten nur verschlüsseln, wenn dies angesichts der Ergebnisse der IKT-Risikobewertung angemessen ist. Wenn die Verschlüsselung in Verwendung befindlicher Daten nicht möglich oder zu komplex ist, sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen in der Lage sein, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der betreffenden Daten durch andere Maßnahmen für IKT-Sicherheit zu schützen. Vor dem Hintergrund der raschen technologischen Entwicklung im Bereich der Kryptografie sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen über Entwicklungen in der Kryptoanalyse auf dem Laufenden bleiben und führende Praktiken und Normen berücksichtigen. In Titel II genannte Finanzunternehmen sollten daher einen flexiblen Ansatz verfolgen, der auf Risikominderung und -überwachung beruht, sodass sie vor dem Hintergrund der Dynamik kryptografischer Bedrohungen in der Lage sind, solche Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen aufgrund der Fortschritte im Bereich der Quantentechnologie, zu bewältigen.