Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT third-party service providers
- RTS on subcontracting ICT services
Artikel 2 Anwendung auf eine Gruppe
Findet diese Verordnung auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Anwendung, so trägt das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; verantwortlich zeichnet, dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen — sofern eine solche Unterauftragsvergabe nach den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zulässig ist — in allen Finanzunternehmen, die Teil der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, konsistent umgesetzt werden und für die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf allen relevanten Ebenen angemessen sind.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 ICT intra-group subcontractors
Gruppeninterne IKT-Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, einschließlich gruppeninterner IKT-Unterauftragnehmer, die sich im vollständigen oder gemeinsamen Besitz von Finanzunternehmen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems befinden, sollten als IKT-Unterauftragnehmer betrachtet werden.
Erwägungsgrund 6 Application of policy within a group
Liegt eine Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; von Finanzunternehmen vor, sollte gegebenenfalls deren Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; sicherstellen, dass die Leitlinie über den Einsatz von IKT-Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder eines wesentlichen Teils davon erbringen, innerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; auf konsistente und kohärente Weise angewandt wird.
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