Source: OJ L, 2024/1773, 25.6.2024

Current language: DE

RTS on ICT third-party service provider policy

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1773 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung des detaillierten Inhalts der Leitlinie für vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Key principles to manage ICT third-party risk

Nach dem mit der Verordnung (EU) 2022/2554 geschaffenen Rahmen für die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor müssen Finanzunternehmen bestimmte Schlüsselprinzipien für das Management des IKT-Drittparteienrisikosein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; festlegen, die insbesondere dann wichtig sind, wenn Finanzunternehmen zur Unterstützung ihrer kritischen oder wichtigen Funktionen auf IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zurückgreifen.

Erwägungsgrund 2 The policy

Finanzunternehmen müssen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisikoein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; annehmen und regelmäßig überprüfen. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 muss diese Strategie eine Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen umfassen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden. Sie gilt auf individueller und gegebenenfalls teilkonsolidierter und konsolidierter Basis.

Erwägungsgrund 3 Principle of proportionality

Finanzunternehmen unterscheiden sich in ihrer Größe, Struktur und internen Organisation sowie in der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten und Geschäfte erheblich voneinander. Es ist notwendig, dieser Vielfalt Rechnung zu tragen und bei der Ausarbeitung der Leitlinie für vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden „Leitlinie“), bestimmte grundlegende regulatorische Anforderungen einzuführen, die für alle Finanzunternehmen angemessen sind, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen in einer verhältnismäßigen Weise angewandt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gesamtrisikoprofil und -komplexität
  2. Artikel 2Anwendung auf eine Gruppe
  3. Artikel 3Governance-Regelungen
  4. Artikel 4Hauptphasen des Lebenszyklus mit Blick auf die Annahme und Nutzung vertraglicher Vereinbarungen
  5. Artikel 5Ex-ante-Risikobewertung
  6. Artikel 6Sorgfaltspflicht
  7. Artikel 7Interessenkonflikte
  8. Artikel 8Vertragsklauseln
  9. Artikel 9Überwachung der vertraglichen Vereinbarungen
  10. Artikel 10Ausstieg aus und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen
  11. Artikel 11Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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