Source: OJ L, 2024/1773, 25.6.2024

Current language: DE

Artikel 1 Gesamtrisikoprofil und -komplexität


In der Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden „Leitlinie“), werden die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art und der Umfang seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte und die Elemente berücksichtigt, durch die sich deren Komplexität erhöht oder verringert, einschließlich der Elemente, die Folgendes betreffen:

  1. die Art der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden „vertragliche Vereinbarung“), sind;

  2. den Standort des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder den Standort seines Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;;

  3. ob die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bereitgestellt werden, auch unter Berücksichtigung des Standorts, von dem aus die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; bereitgestellt werden, und des Standorts, an dem die Daten verarbeitet und gespeichert werden;

  4. die Art der Daten, die mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ausgetauscht werden;

  5. ob der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehört wie das Finanzunternehmen, für das die Dienstleistungen erbracht werden;

  6. die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern, die einer Zulassung, Registrierung oder der Beaufsichtigung oder Überwachung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat oder dem Überwachungsrahmen nach Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2022/2554 unterliegen, sowie die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern, auf die dies nicht zutrifft;

  7. die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern, die der Zulassung, Registrierung oder der Beaufsichtigung oder Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde in einem Drittstaat unterliegen, sowie die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern, auf die dies nicht zutrifft;

  8. ob die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sich auf einen einzigen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder eine kleine Anzahl solcher Dienstleister konzentriert;

  9. die Übertragbarkeit der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen auf einen anderen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, auch aufgrund technologischer Besonderheiten;

  10. die potenziellen Auswirkungen von Störungen bei der Bereitstellung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen auf die Kontinuität der Tätigkeiten des Finanzunternehmens und auf die Verfügbarkeit seiner Dienstleistungen.

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