Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025

Current language: DE

RTS on threat-led penetration testing

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1190 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung von bedrohungsorientierten Penetrationstests verpflichtet sind, der Anforderungen und Standards für den Einsatz interner Tester, der Anforderungen hinsichtlich des Testumfangs, der Testmethodik und des Testkonzepts für jede einzelne Phase des Testverfahrens sowie der Ergebnisse, des Abschlusses und der Behebungsphasen der Tests sowie der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von bedrohungsorientierten Penetrationstests und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser Tests erforderlich ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Relation to the TIBER-EU framework

Diese Verordnung wurde im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen ausgearbeitet und spiegelt die Methodik, das Verfahren und die Struktur bedrohungsorientierter Penetrationstests (im Folgenden „TLPT“) gemäß TIBER-EU wider. Finanzunternehmen, die zur Durchführung von TLPT verpflichtet sind, können sich auf den TIBER-EU-Rahmen oder eine seiner nationalen Umsetzungen beziehen und diesen Rahmen oder die nationale Umsetzung anwenden, sofern dieser Rahmen oder die Umsetzung mit den Anforderungen der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 und der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Die Benennung einer einzigen staatlichen Behörde für den Finanzsektor, die auf nationaler Ebene für mit TLPT verbundene Angelegenheiten zuständig ist, gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 sollte die auf Unionsebene den zuständigen Behörden übertragene Befugnis für die Beaufsichtigung bestimmter Finanzunternehmen gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung unberührt lassen, wie beispielsweise die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank für bedeutende Kreditinstitute für mit TLPT verbundene Angelegenheiten. Werden nur einige mit TLPT verbundene Aufgaben gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 einer anderen nationalen Behörde für den Finanzsektor übertragen, so sollte die für das in Artikel 46 der genannten Verordnung genannte Finanzunternehmen zuständige Behörde für die nicht übertragenen mit TLPT verbundenen Aufgaben zuständig bleiben.

Erwägungsgrund 2 Exclusions from the scope

Angesichts der Komplexität des TLPT und der damit verbundenen Risiken sollte seine Durchführung auf diejenigen Finanzunternehmen beschränkt werden, bei denen er gerechtfertigt ist. Daher sollten die für mit TLPT verbundenen Angelegenheiten zuständigen Behörden (im Folgenden „TLPT-Behörden“) (auf Unions- oder auf nationaler Ebene) Finanzunternehmen vom Anwendungsbereich des TLPT ausnehmen, die in zentralen Finanzdienstleistungsteilsektoren tätig sind und bei denen ein TLPT nicht gerechtfertigt ist. Demnach könnten Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; unter Berücksichtigung einer Gesamtbewertung ihres IKT-Risikoprofils und ihres Reifegrads, ihrer Auswirkungen auf den Finanzsektor und entsprechender Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität von der Pflicht zur Durchführung von TLPT befreit werden, auch wenn sie die quantitativen Kriterien erfüllen.

Erwägungsgrund 3 Considerations of other financial entities for inclusion

Die TLPT-Behörden sollten unter Berücksichtigung einer Gesamtbewertung des IKT-Risikoprofils und des Reifegrads, der Auswirkungen auf den Finanzsektor und entsprechender Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität prüfen, ob andere Arten von Finanzunternehmen als Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;, Handelsplätze, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; der Pflicht zur Durchführung von TLPT unterworfen werden sollten. Die Bewertung, ob diese Finanzunternehmen die genannten qualitativen Kriterien erfüllen, sollte darauf abzielen, anhand sektorübergreifender und objektiver Indikatoren diejenigen Finanzunternehmen zu ermitteln, die TLPT durchführen sollten. Gleichzeitig sollte die Bewertung, ob ein Finanzunternehmen diese qualitativen Kriterien erfüllt, darauf abzielen, TLPT auf diejenigen Unternehmen zu beschränken, bei denen der Test gerechtfertigt ist. Ob ein Finanzunternehmen diese qualitativen Kriterien erfüllt, sollte auch vor dem Hintergrund neuer Marktentwicklungen und der künftigen zunehmenden Bedeutung neuer Marktteilnehmer für den Finanzsektor, einschließlich der gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten;, bewertet werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung eines TLPT verpflichtet sind
  3. Artikel 3TCT- und TLPT-Testmanager
  4. Artikel 4Von den Finanzunternehmen zu treffende organisatorische Vorkehrungen
  5. Artikel 5Risikomanagement bei TLPT
  6. Artikel 6Risikomanagement bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
  7. Artikel 7Auswahl der TLPT-Anbieter
  8. Artikel 8Besondere Anforderungen bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
  9. Artikel 9Vorbereitungsphase
  10. Artikel 10Testphase: Bedrohungsanalyse
  11. Artikel 11Testphase: Red-Team-Test
  12. Artikel 12Abschlussphase
  13. Artikel 13Plan mit Abhilfemaßnahmen
  14. Artikel 14Bescheinigung
  15. Artikel 15Einsatz interner Tester
  16. Artikel 16Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung
  17. Artikel 17Inkrafttreten
Annexes(1 – 8)
  1. Anhang IInhalt der projektcharta (artikel 9 absatz 2 buchstabe a)
  2. Anhang IIInhalt des scoping-dokuments (artikel 9 absatz 6)
  3. Anhang IIIInhalt des spezifischen bedrohungsanalyseberichts (artikel 10 absatz 5)
  4. Anhang IVInhalt des red-team-testplans (artikel 11 absatz 1)
  5. Anhang VInhalt des red-team-testberichts (artikel 12 absatz 2)
  6. Anhang VIInhalt des blue-team-testberichts (artikel 12 absatz 4)
  7. Anhang VIIInhalt des berichts mit einer zusammenfassung der maßgeblichen ergebnisse des TLPT gemäß artikel 26 absatz 6 der verordnung (EU) 2022/2554
  8. Anhang VIIIInhalt der bescheinigung über den TLPT gemäß artikel 26 absatz 7 der verordnung (EU) 2022/2554

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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