Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Digital operational resilience testing
- RTS on threat-led penetration testing
Artikel 16 Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung
Für die Durchführung eines TLPT bei einem Finanzunternehmen, das Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat, auch über eine Zweigniederlassung, erbringt, muss die jeweils zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden;
bestimmen, welche TLPT-Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten beteiligt werden sollen; dabei ist zu berücksichtigen, ob eine oder mehrere kritische oder wichtige Funktionen in den Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübt oder von diesen gemeinsam genutzt werden,
die gemäß Buchstabe a bestimmten TLPT-Behörden über die Entscheidung, einen TLPT bei dem Finanzunternehmen durchzuführen, unterrichten,
die Leitung des TLPT übernehmen, sofern die TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren.
Die TLPT-Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen über die künftige Durchführung eines TLPT entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanagerdie Mitarbeiter, die benannt wurden, um die Aktivitäten der TLPT-Behörde für einen bestimmten TLPT zu leiten und die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen; benennen, der an dem TLPT teilnimmt. Die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; übermittelt allen TLPT-Behörden, die als Beobachter an dem TLPT teilnehmen, das Scoping-Dokument, den zusammenfassenden Testbericht, den Plan mit Abhilfemaßnahmen und die Bescheinigung.
Die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; koordiniert alle teilnehmenden TLPT-Behörden während des gesamten Tests und trifft alle Entscheidungen, die für eine angemessene und wirksame Durchführung des TLPT erforderlich sind. Die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; kann festlegen, dass die Zahl der teilnehmenden TLPT-Behörden eine bestimmte Schwelle nicht übersteigen darf, wenn andernfalls die wirksame Durchführung des TLPT gefährdet werden könnte.
Nimmt ein Finanzunternehmen denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch wie Finanzunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder gehört es einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; an und nutzt IKT-Systeme gemeinsam mit Finanzunternehmen derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so wendet sich die für das Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; an die für die anderen Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden, die dieselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen oder IKT-Systeme als Teil der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; gemeinsam nutzen, und bewertet gemeinsam mit diesen die Durchführbarkeit und Eignung eines gemeinsamen TLPT. Ein gemeinsamer TLPTeinen TLPT, bei dem es sich nicht um einen gebündelten TLPT im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 handelt und an dem mehrere Finanzunternehmen beteiligt sind, die denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen oder derselben Gruppe angehören und IKT-Systeme gemeinsam nutzen. ist einem Einzel-TLPT vorzuziehen, wenn dadurch bei den Finanzunternehmen und den TLPT-Behörden Kosten gesenkt und Ressourcen eingespart werden können, sofern die Belastbarkeit und Wirksamkeit der Tests nicht beeinträchtigt werden.
Für die Durchführung eines gemeinsamen TLPT gilt Folgendes:
Die für die Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der Wirksamkeit des Tests, welches Finanzunternehmen für die Durchführung des TLPT benannt wird.
Die für das gemäß Buchstabe a benannte Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; leitet den TLPT, sofern die für die am gemeinsamen TLPT beteiligten Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren.
Die für die Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um das benannte Finanzunternehmen handelt, das den gemeinsamen TLPT leitet, zuständigen TLPT-Behörden können entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanagerdie Mitarbeiter, die benannt wurden, um die Aktivitäten der TLPT-Behörde für einen bestimmten TLPT zu leiten und die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen; für den betreffenden TLPT benennen.
Die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; koordiniert alle am gemeinsamen TLPT beteiligten TLPT-Behörden und trifft alle Entscheidungen, die für eine belastbare und wirksame Durchführung des gemeinsamen TLPT erforderlich sind.
Beabsichtigt ein Finanzunternehmen, einen gebündelten TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchzuführen, an dem möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Finanzunternehmen beteiligt sind, so setzt sich seine TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; mit den für die anderen Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden in Verbindung und bewertet mit ihnen die Durchführbarkeit und Eignung eines gebündelten TLPT bei diesen Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554.
Für die Durchführung eines gebündelten TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554
vereinbaren die für die Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden, welches Finanzunternehmen unter Berücksichtigung der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für die Finanzunternehmen erbringt, und der Wirksamkeit des Tests benannt wird, um den gebündelten TLPT durchzuführen,
übernimmt die für das gemäß Buchstabe a benannte Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; die Leitung für den TLPT, sofern die für die am gebündelten TLPT beteiligten Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren,
können die für die Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um das benannte Finanzunternehmen handelt, das den gemeinsamen TLPT leitet, zuständigen TLPT-Behörden entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanagerdie Mitarbeiter, die benannt wurden, um die Aktivitäten der TLPT-Behörde für einen bestimmten TLPT zu leiten und die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen; für den betreffenden TLPT benennen.
Die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; koordiniert alle am gebündelten TLPT beteiligten TLPT-Behörden und trifft alle Entscheidungen, die für eine belastbare und wirksame Durchführung des gebündelten TLPT erforderlich sind.
Unterscheidet sich die für ein Finanzunternehmen, das einen TLPT durchführen muss, zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; von der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörde, so teilen diese Behörden alle relevanten Informationen über alle mit dem TLPT verbundenen Angelegenheiten für die Zwecke der Durchführung des TLPT oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Verordnung mit.
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