Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025

Current language: DE

Artikel 2 Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung eines TLPT verpflichtet sind


    1. Die TLPT-Behörden prüfen, ob ein Finanzunternehmen zur Durchführung eines TLPT verpflichtet ist, und berücksichtigen dabei die Auswirkungen dieses Finanzunternehmens, seinen systemischen Charakter und sein IKT-Risikoprofil auf der Grundlage aller folgenden Kriterien:

      1. Faktoren in Verbindung mit Auswirkungen und systemischem Charakter:

        1. Größe des Finanzunternehmens, die sich danach richtet, ob das Finanzunternehmen Finanzdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt, und die durch Vergleich der Tätigkeiten des Finanzunternehmens mit denen anderer Finanzunternehmen, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, ermittelt wird,

        2. Ausmaß und Art der Verflechtung des Finanzunternehmens mit anderen Finanzunternehmen des Finanzsektors in einem oder mehreren Mitgliedstaaten,

        3. Kritikalität oder Bedeutung der Dienstleistungen, die das Finanzunternehmen für den Finanzsektor erbringt,

        4. Substituierbarkeit der von dem betreffenden Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen,

        5. Komplexität des Geschäftsmodells des Finanzunternehmens und der damit verbundenen Dienstleistungen und Prozesse,

        6. Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; systemischen Charakters auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt;

      2. Faktoren in Verbindung mit dem IKT-Risikojeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, der bei Eintritt durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen kann.:

        1. Risikoprofil des Finanzunternehmens,

        2. Bedrohungslage des Finanzunternehmens,

        3. Grad der Abhängigkeit kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens oder seiner unterstützenden Funktionen von IKT-Systemen und -Prozessen,

        4. Komplexität der IKT-Architektur des Finanzunternehmens,

        5. Von IKT-Drittdienstleistern unterstützte IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; und -Funktionen sowie Anzahl und Art der vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern oder gruppeninternen IKT-Dienstleistern,

        6. Ergebnisse etwaiger aufsichtlicher Überprüfungen, die für die Bewertung der IKT-Reife des Finanzunternehmens relevant sind,

        7. Reifegrad der IKT-Geschäftsfortführungspläne und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne,

        8. Reifegrad der operativen IKT-Sicherheitskontrollen und Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit,

          1. die IKT-Infrastruktur des Finanzunternehmens dauerhaft zu überwachen,

          2. IKT-bezogene Ereignisse in Echtzeit zu erkennen,

          3. die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse zu analysieren,

          4. auf die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse schnell und wirksam zu reagieren,

        9. Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; ist, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor tätig ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt.

    2. Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i berücksichtigt die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; nach Möglichkeit

      1. den Marktanteil des Finanzunternehmens auf Unions- und nationaler Ebene,

      2. das Spektrum der vom Finanzunternehmen angebotenen Tätigkeiten,

      3. den Marktanteil der vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen oder der auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten.

    3. Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v berücksichtigt die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden;, soweit möglich,

      1. ob das Finanzunternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügt,

      2. die Verflechtung der verschiedenen Geschäftsprozesse und der damit verbundenen Dienstleistungen.

    1. Die TLPT-Behörden verlangen von allen folgenden Finanzunternehmen die Durchführung von TLPT, es sei denn, die Bewertung eines Finanzunternehmens gemäß Absatz 1 hat ergeben, dass seine Auswirkungen, Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in Bezug auf das betreffende Finanzunternehmen oder sein IKT-Risikoprofil die Durchführung eines TLPT nicht rechtfertigen:

      1. Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

        1. Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft.

        2. Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als andere systemrelevante Institute („A-SRI“) ermittelt.

        3. Sie sind Teil eines G-SRI oder A-SRI.

      2. Zahlungsinstitute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; vorausgehen, einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj). von 150 Mrd. EUR überschritten haben,

      3. E-Geld-Institute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; vorausgehen, entweder einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von 150 Mrd. EUR oder einen Gesamtbetrag des E-Geld-Umlaufs von 40 Mrd. EUR überschritten haben,

      4. Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;,

      5. zentrale Gegenparteien,

      6. Handelsplätze mit einem elektronischen Handelssystem, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

        1. Der Handelsplatzeinen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU. hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf nationaler Ebene den höchsten Marktanteil in einem der folgenden Bereiche:

          1. übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).,

          2. übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU,

          3. Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).,

          4. strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

          5. Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU,

        2. Der Handelsplatzeinen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU. hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf Unionsebene einen Marktanteil von über 5 % in einem der folgenden Bereiche:

          1. Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

          2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

          3. Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind,

          4. strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

          5. Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.

      7. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

        1. Die verbuchten Bruttoprämieneinnahmen betragen mehr als1 500 000 000 EUR.

        2. Die versicherungstechnischen Rückstellungen betragen mehr als10 000 000 000 EUR.

        3. Versicherungsunternehmenein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;, die nur in der Lebensversicherung oder die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind und deren Vermögenswerte insgesamt 3,5 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bewerteten gesamten Vermögenswerte(11)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj). der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; übersteigen.

    2. Für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii wird für den Fall, dass der Handelsplatzeinen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU. Teil eines gruppenübergreifenden IKT-Systems oder desselben gruppeninternen IKT-Dienstleisters ist, der Umsatz mit den Wertpapieren und Derivatkontrakten an allen Handelsplätzen berücksichtigt, die derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehören und in der Union niedergelassen sind.

    3. Für die Zwecke des Buchstabens g ermitteln die TLPT-Behörden eine Untergruppe aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; und wenden die unter Buchstabe g Ziffern i, ii und iii festgelegten Kriterien an. Zu dieser Untergruppe gehörende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; sind zur Durchführung von TLPT verpflichtet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

      1. verbuchte Bruttoprämieneinnahmen von mehr als3 000 000 000 EUR,

      2. versicherungstechnische Rückstellungen von mehr als30 000 000 000 EUR,

      3. Summe der Vermögenswerte übersteigt 10 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten gesamten Vermögenswerte der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;.

    1. Erfüllen mehrere Finanzunternehmen, die derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; angehören und IKT-Systeme gemeinsam nutzen, oder mehrere Finanzunternehmen, die denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen, die in Absatz 2 genannten Kriterien, so entscheiden die für diese Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 2, ob die Pflicht zur Durchführung von TLPT auf Einzelbasis für diese Finanzunternehmen relevant ist.

    2. Unterscheidet sich die für das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; einer in Unterabsatz 1 genannten Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; von Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; von den für die Finanzunternehmen der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; zuständigen TLPT-Behörden, so wird diese Behörde von den TLPT-Behörden, die für die zu dieser Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; gehörenden Finanzunternehmen zuständig sind, zu der Frage konsultiert, ob TLPT auf Einzelbasis durchgeführt werden sollten.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod