Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Digital operational resilience testing
- RTS on threat-led penetration testing
Artikel 8 Besondere Anforderungen bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
Sofern die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; nichts anderes beschließt, führt jedes Finanzunternehmen für den Fall, dass mehrere gemäß Artikel 16 Absätze 2 oder 4 ermittelte Finanzunternehmen an einem gebündelten oder gemeinsamen TLPT beteiligt sind, jeden der in den Artikeln 9 bis 15 genannten Schritte aus.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für den Fall, dass mehrere TLPT-Behörden an einem gemeinsamen TLPT oder einem gebündelten TLPT gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 5 beteiligt sind, Bezugnahmen auf „TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden;“ in den Artikeln 9 bis 15 als Bezugnahme auf die federführende TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; für einen solchen gebündelten oder gemeinsamen TLPT zu verstehen.
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