Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025
Current language: DE
Recital 11 Managing inherent risks of a TLPT
Mit einem TLPT sind Risikokomponenten verbunden, da kritische Funktionen in einer Live-Produktionsumgebung getestet werden. Dies kann Denial-of-Service-Vorfälle, unerwartete Systemabstürze, Schäden an kritischen Live-Produktionssystemen oder den Verlust, die Veränderung oder die Offenlegung von Daten zur Folge haben. Diese Risiken machen deutlich, dass robuste Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind. Um sicherzustellen, dass der TLPT während der gesamten Testdauer kontrolliert durchgeführt wird, ist es sehr wichtig, dass sich die Finanzunternehmen jederzeit der besonderen Risiken bewusst sind, die mit einem TLPT verbunden sind, und dass diese Risiken gemindert werden. In diesem Zusammenhang kann unbeschadet der internen Prozesse des Finanzunternehmens und der Verantwortlichkeiten und Befugnisse, die dem Leiter des Kontrollteamsden Mitarbeiter des Finanzunternehmens, der für die Durchführung aller TLPT-bezogenen Aktivitäten des Finanzunternehmens im Rahmen eines bestimmten Tests verantwortlich ist; bereits übertragen wurden, die Bereitstellung von Informationen über die TLPT-bezogenen Risikomanagementmaßnahmen oder — in besonderen Fällen — die Genehmigung dieser Risikomanagementmaßnahmen durch das Leitungsorganein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). des Finanzunternehmens geboten sein. Um effektive und qualifizierte professionelle Dienstleistungen erbringen zu können und diese Risiken zu mindern, ist es zudem von entscheidender Bedeutung, dass die Tester und die Anbieter von Bedrohungsanalysendie Sachverständigen, die vom Finanzunternehmen für den jeweiligen TLPT beauftragt wurden und nicht dem Finanzunternehmen oder etwaigen gruppeninternen IKT-Dienstleistern angehören und die gezielte Bedrohungsinformationen sammeln und analysieren, welche für die Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich eines spezifischen TLPT fallen, relevant sind, und entsprechende relevante und realistische Bedrohungsszenarien entwickeln; (zusammen im Folgenden „TLPT-AnbieterTester und Anbieter von Bedrohungsanalysen;“) über ein Höchstmaß an Fähigkeiten, Fachwissen und angemessene Erfahrung im Bereich Bedrohungsanalysen und TLPT in der Finanzdienstleistungsbranche verfügen.