Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025

Current language: DE

Recital 2 Exclusions from the scope


Angesichts der Komplexität des TLPT und der damit verbundenen Risiken sollte seine Durchführung auf diejenigen Finanzunternehmen beschränkt werden, bei denen er gerechtfertigt ist. Daher sollten die für mit TLPT verbundenen Angelegenheiten zuständigen Behörden (im Folgenden „TLPT-Behörden“) (auf Unions- oder auf nationaler Ebene) Finanzunternehmen vom Anwendungsbereich des TLPT ausnehmen, die in zentralen Finanzdienstleistungsteilsektoren tätig sind und bei denen ein TLPT nicht gerechtfertigt ist. Demnach könnten Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; unter Berücksichtigung einer Gesamtbewertung ihres IKT-Risikoprofils und ihres Reifegrads, ihrer Auswirkungen auf den Finanzsektor und entsprechender Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität von der Pflicht zur Durchführung von TLPT befreit werden, auch wenn sie die quantitativen Kriterien erfüllen.

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