Source: OJ L, 2025/1190, 18.6.2025
Current language: DE
Recital 8 Involvement of TLPT authorities in the phases
Um dem TIBER-EU-Rahmen zu entsprechen, muss die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; den Test in jeder einzelnen Phase genau verfolgen. Angesichts der Art des Tests und der damit verbundenen Risiken ist es von entscheidender Bedeutung, dass die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; in jede einzelne Testphase einbezogen wird. Insbesondere sollte die TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; konsultiert werden und die Bewertungen oder Entscheidungen der Finanzunternehmen validieren, die zum einen die Wirksamkeit des Tests beeinflussen und sich zum anderen auf die mit dem Test verbundenen Risiken auswirken können. Zu den grundlegenden Schritten, bei denen eine spezifische Einbeziehung der TLPT-Behördeeine der folgenden Behörden:die gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte einzige staatliche Behörde im Finanzsektor,die für den Finanzsektor zuständige Behörde, der die Wahrnehmung einiger oder aller Aufgaben im Zusammenhang mit TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 übertragen wird,eine der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden; erforderlich ist, gehören die Validierung bestimmter grundlegender Bestandteile der Testdokumentation, die Auswahl von Anbietern von Bedrohungsanalysen und Testern sowie die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen. Die Einbeziehung der TLPT-Behörden, insbesondere bei Validierungen, sollte den Arbeitsaufwand dieser Behörden nicht übermäßig erhöhen und daher auf die Dokumente und Entscheidungen beschränkt bleiben, die sich unmittelbar auf die Durchführung des TLPT auswirken. Durch die aktive Einbeziehung in jede Testphase können die TLPT-Behörden effektiv bewerten, ob die Finanzunternehmen die einschlägigen Anforderungen erfüllen, und entsprechend die Bescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausstellen.