Source: OJ L 159, 22/06/2023, p. 51–59Current language: DE
- Digital services act
Implementing acts
- Conduct of certain Commission proceedings
Artikel 2 Erklärungen während der Nachprüfungen
Erklärungen, die von der Kommission oder Begleitpersonen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 verlangt werden, sollten nur von Bevollmächtigten oder Bediensteten eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, eines Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung genannter Personen abgegeben werden. Die Erklärungen können von Bediensteten der Kommission oder Begleitpersonen in jeder Form aufgezeichnet werden.
Nach der Nachprüfung wird dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, dem Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen von der Nachprüfung betroffenen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Kopie aller gemäß Absatz 1 gemachten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.
In Fällen, in denen ein Vertreter oder ein in Absatz 1 genannter Bediensteter um Erklärungen gebeten wurde und diese abgegeben hat, diese Person jedoch nicht befugt war, im Namen des Anbieters oder der betreffenden Person Erklärungen abzugeben, wird von der Kommission eine Frist gesetzt, innerhalb derer der betreffende Anbieter oder die betreffende Person der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erklärungen des Vertreters oder des Bediensteten mitteilen kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgezeichneten Erklärungen beigefügt.
Die Möglichkeit des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, des Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder zusätzliche Informationen zu den Erklärungen gemäß Absatz 3 zu übermitteln, berührt nicht die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 74 bzw. 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;