Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Data access for vetted researchers

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2050 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bedingungen und Verfahren, unter denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zugelassenen Forschenden Daten zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG(1), insbesondere Artikel 40 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Article 40 grants vetted researchers data access

Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2065 enthält Vorschriften über den Datenzugang, den Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren müssen. Sie ermöglicht es insbesondere Forschenden, die ein Verfahren zum Nachweis, dass sie die in Absatz 8 des genannten Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen, abgeschlossen haben (im Folgenden „zugelassene Forschende“), einen solchen Zugang zu erhalten.

Erwägungsgrund 2Purpose: technical conditions for data access

Nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss zugelassenen Forschenden Zugang zu Daten gewährt werden, um sie bei der Untersuchung systemischer Risiken in der Union und bei der Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu unterstützen. Ihre Ergebnisse können einen wertvollen Beitrag zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 darstellen und die Rechenschaftspflicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen fördern. Zweck dieser Verordnung ist es, die technischen Bedingungen und Verfahren festzulegen, die erforderlich sind, um einen solchen Zugang auf sichere und effiziente, für alle Koordinatoren für digitale Dienste einheitliche Weise zu ermöglichen, mit der darüber hinaus die Gleichbehandlung von Forschenden und Datenlieferanten gewährleistet wird.

Erwägungsgrund 3Establishment of the DSA data access portal

Damit der Datenzugangsprozess für alle Koordinatoren für digitale Dienste einheitlich und für alle Beteiligten klar und transparent ist, muss eine spezielle digitale Infrastruktur (im Folgenden „DSA-Datenzugangsportal“) geschaffen werden. Das DSA-Datenzugangsportal sollte es Forschenden, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste ermöglichen, sich am Datenzugangsprozess zu beteiligen, Zugang zu einschlägigen Informationen wie den Angaben der speziellen Kontaktstellen zu erhalten und diese weiterzugeben sowie miteinander zu kommunizieren. Das DSA-Datenzugangsportal sollte nicht als eine der Zugangsmodalitäten betrachtet werden, die für die Gewährung des Zugangs zu den Daten aufgrund eines begründeten Verlangens zu verwenden sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIInformations- und kontaktpflichten
  3. Kapitel IIIAnforderungen an die formulierung und bearbeitung begründeter verlangen
  4. Kapitel IVBedingungen für die bereitstellung der verlangten daten für zugelassene forschende
  5. Kapitel VSchlussbestimmungen
Annex
  1. AnhangZuständigkeiten der Kommission als Auftragsverarbeiterin für Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem DSA-Datenzugangsportal

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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