Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025Current language: DE
- Digital services act
Delegated acts
- Data access for vetted researchers
Artikel 10 Inhalt eines begründeten Verlangens
Ein begründetes Verlangen muss mindestens folgende Angaben enthalten:
das Datum, ab dem der Datenlieferant Zugang zu den verlangten Daten gewähren soll, und das Datum, an dem diese Zugangsgewährung beendet wird;
die gemäß Artikel 9 festgelegten Zugangsmodalitäten;
die in Artikel 8 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Datenzugangsantrags.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann in dem begründeten Verlangen die Namen und Kontaktdaten aller im Datenzugangsantrag genannten zugelassenen Forschenden angeben, soweit dies erforderlich ist, um den Zugang zu den verlangten Daten entsprechend den im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten zu ermöglichen.
Falls die Zugangsgewährung eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen im Sinne des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst, sollte das begründete Verlangen auch Informationen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, einen geeigneten Übermittlungsmechanismus einzurichten oder zu verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
begründetes Verlangen
(En. reasoned request)
Definition
Datenzugangsantrag
(En. data access application)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Datenlieferant
(En. data provider)