Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 10 Inhalt eines begründeten Verlangens


    1. Ein begründetes Verlangen muss mindestens folgende Angaben enthalten:

      1. das Datum, ab dem der Datenlieferant Zugang zu den verlangten Daten gewähren soll, und das Datum, an dem diese Zugangsgewährung beendet wird;

      2. die gemäß Artikel 9 festgelegten Zugangsmodalitäten;

      3. die in Artikel 8 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Datenzugangsantrags.

    1. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann in dem begründeten Verlangen die Namen und Kontaktdaten aller im Datenzugangsantrag genannten zugelassenen Forschenden angeben, soweit dies erforderlich ist, um den Zugang zu den verlangten Daten entsprechend den im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten zu ermöglichen.

    1. Falls die Zugangsgewährung eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen im Sinne des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst, sollte das begründete Verlangen auch Informationen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, einen geeigneten Übermittlungsmechanismus einzurichten oder zu verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.

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