Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 11 Veröffentlichung einer Übersicht über das begründete Verlangen im DSA-Datenzugangsportal


    1. Nach der Formulierung eines begründeten Verlangens veröffentlicht der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort eine Übersicht über das begründete Verlangen auf der öffentlichen Schnittstelle des DSA-Datenzugangsportals. Die Übersicht enthält alle folgenden Angaben:

      1. die in Artikel 8 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Datenzugangsantrags.

      2. die gemäß Artikel 9 festgelegten Zugangsmodalitäten.

    1. Die in Absatz 1 genannte Übersicht wird aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus einer Änderung eines oder mehrerer Elemente infolge der Prüfung eines Änderungsersuchens oder des Ergebnisses einer Mediation gemäß Artikel 13 ergeben.

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