Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 12 Verfahren für die Prüfung von Änderungsersuchen


    1. Nach Eingang eines Änderungsersuchens gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 benachrichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort den betreffenden Hauptforschenden.

    1. Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes:

      1. ob die Gründe für den angeblich fehlenden Zugriff auf die Daten hinreichend belegt worden sind,

      2. ob dieser fehlende Zugriff auf die Daten dauerhaft oder vorübergehend ist.

    1. Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes:

      1. ob die angeblichen Schwachstellen und ihre Bedeutung hinreichend belegt worden sind,

      2. die Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens, der sich aus diesen angeblichen erheblichen Schwachstellen ergeben würde,

      3. inwieweit die im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten das Risiko des Eintretens eines solchen Schadens wirksam mindern.

    1. Während der Bewertung eines Änderungsersuchens kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort vom Datenlieferanten oder vom Hauptforschenden jederzeit alle zusätzlichen Informationen anfordern, die er für erforderlich hält, um seine Bewertung abzuschließen.

    1. Ein solches Verlangen nach zusätzlichen Informationen wird so bald wie möglich gestellt, damit der Datenlieferant oder der Hauptforschende ausreichend Zeit zur Beantwortung hat, und lässt jedenfalls die in Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegte Frist unberührt. Falls der Datenlieferant oder der Hauptforschende die verlangten Informationen nicht oder nicht innerhalb der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gesetzten Frist oder nur teilweise übermittelt, trifft der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seine Entscheidung innerhalb der in Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Frist auf der Grundlage der Informationen, die ihm innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wurden.

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