Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025Current language: DE
- Digital services act
Delegated acts
- Data access for vetted researchers
Artikel 12 Verfahren für die Prüfung von Änderungsersuchen
Nach Eingang eines Änderungsersuchens gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 benachrichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort den betreffenden Hauptforschenden.
Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes:
ob die Gründe für den angeblich fehlenden Zugriff auf die Daten hinreichend belegt worden sind,
ob dieser fehlende Zugriff auf die Daten dauerhaft oder vorübergehend ist.
Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes:
ob die angeblichen Schwachstellen und ihre Bedeutung hinreichend belegt worden sind,
die Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens, der sich aus diesen angeblichen erheblichen Schwachstellen ergeben würde,
inwieweit die im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten das Risiko des Eintretens eines solchen Schadens wirksam mindern.
Während der Bewertung eines Änderungsersuchens kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort vom Datenlieferanten oder vom Hauptforschenden jederzeit alle zusätzlichen Informationen anfordern, die er für erforderlich hält, um seine Bewertung abzuschließen.
Ein solches Verlangen nach zusätzlichen Informationen wird so bald wie möglich gestellt, damit der Datenlieferant oder der Hauptforschende ausreichend Zeit zur Beantwortung hat, und lässt jedenfalls die in Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegte Frist unberührt. Falls der Datenlieferant oder der Hauptforschende die verlangten Informationen nicht oder nicht innerhalb der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gesetzten Frist oder nur teilweise übermittelt, trifft der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seine Entscheidung innerhalb der in Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Frist auf der Grundlage der Informationen, die ihm innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wurden.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
begründetes Verlangen
(En. reasoned request)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Änderungsersuchen
(En. amendment request)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Datenlieferant
(En. data provider)