Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025Current language: DE
- Digital services act
Delegated acts
- Data access for vetted researchers
Artikel 13 Mediation
Ist der Datenlieferant mit der Entscheidung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort über das Änderungsersuchen nicht einverstanden, so kann der Datenlieferant innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort schriftlich ersuchen, an einer Mediation teilzunehmen.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ist nicht verpflichtet, am Mediationsverfahren teilzunehmen.
Das in Absatz 1 genannte schriftliche Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der konkreten Elemente der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten Entscheidung enthalten, gegen die der Datenlieferant Einwände erhebt.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Datenlieferant vereinbaren die Bestellung eines Mediators und leiten die Mediation innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Mediationsersuchens gemäß Absatz 3 ein.
Bevor der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort der Bestellung eines Mediators zustimmt, prüft er, ob der Mediator unparteiisch und unabhängig ist und über die einschlägige Sachkenntnis in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Gegenstand verfügt.
Der Datenlieferant trägt alle Kosten der Mediation.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort benachrichtigt den Hauptforschenden unverzüglich über das in Absatz 1 genannte Mediationsersuchen und kann den Hauptforschenden einladen, an der Mediation als Partei teilzunehmen. Wurde der Datenzugangsantrag bei dem für die Forschungsorganisation zuständigen Koordinator für digitale Dienste gestellt, so kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort den Koordinator für digitale Dienste der Forschungsorganisation zur Teilnahme am Mediationsverfahren einladen. Eine Partei, die vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zur Teilnahme an der Mediation eingeladen wird, ist nicht verpflichtet, am Mediationsverfahren teilzunehmen.
Die Teilnahme an der Mediation lässt das Recht der Parteien unberührt, vor, während oder nach der Mediation ein Gerichtsverfahren anzustrengen.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort legt eine Frist für die Mediation fest, die 40 Arbeitstage ab dem Tag des Beginns der Mediation gemäß Absatz 4 nicht überschreiten darf.
Der Mediator kann die Mediation in einem der folgenden Fälle früher beenden:
eine der Parteien beantragt ausdrücklich die Beendigung der Mediation,
es wird deutlich, dass das Verhalten der Parteien während der Mediation und ein Mangel an Treu und Glauben es unwahrscheinlich machen, dass eine Einigung erzielt wird.
Führt die Mediation zu einer Einigung zwischen den Parteien, so trägt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dieser Einigung Rechnung, ändert gegebenenfalls das begründete Verlangen und benachrichtigt den Hauptforschenden über die Änderung.
Erzielen die Parteien keine Einigung, so teilt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dem Datenlieferanten mit, dass die zuletzt gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilte Entscheidung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort über das Änderungsersuchen gültig bleibt und als Grundlage für weitere Verfahrensschritte dient, und er benachrichtigt den Hauptforschenden.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort registriert in AGORA ein vom Mediator erstelltes und von allen Parteien unterzeichnetes Kurzprotokoll der Mediation. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
das Datum des schriftlichen Mediationsersuchens des Datenlieferanten,
die Namen und Kontaktdaten der Parteien,
das Datum des Beginns und der Beendigung der Mediation,
das Ergebnis der Mediation, einschließlich der erzielten Einigung oder des Grundes für die Beendigung der Mediation.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
begründetes Verlangen
(En. reasoned request)
Definition
Datenzugangsantrag
(En. data access application)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Änderungsersuchen
(En. amendment request)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Datenlieferant
(En. data provider)