Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 14 Konsultation unabhängiger Sachverständiger


    1. Vor der Formulierung eines begründeten Verlangens oder einer Entscheidung über ein Änderungsersuchen kann der Koordinator für digitale Dienste Sachverständige konsultieren.

    1. Die Sachverständigen müssen unabhängig und unparteiisch sein, einschlägige Sachkenntnis und bewährte Fähigkeiten haben und über die Kapazitäten und Ressourcen verfügen, um die gestellte Aufgabe unverzüglich zu erfüllen.

    1. Um ihre Unparteilichkeit zu belegen, müssen die Sachverständigen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie

      1. keine finanziellen oder persönlichen Verbindungen zum Datenlieferanten oder den antragstellenden Forschenden haben,

      2. kein eigenes Interesse am Ergebnis des Datenzugangsprozesses haben,

      3. in keinem Interessenkonflikten stehen.

    1. Der Koordinator für digitale Dienste registriert alle gemäß Absatz 1 durchgeführten Konsultationen zusammen mit den daraufhin eingegangenen Stellungnahmen der Sachverständigen unverzüglich in AGORA.

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