Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 15 Datenweitergabe und Datendokumentation


    1. Die Datenlieferanten teilen dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen Folgendes mit:

      1. dass den zugelassenen Forschenden gemäß dem begründeten Verlangen Zugang zu den verlangten Daten gewährt worden ist,

      2. dass der Zugang zu den Daten für die zugelassene Forschende beendet worden ist.

    1. Die Datenlieferanten stellen den zugelassenen Forschenden alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die für den Zugang zu den verlangten Daten und das Verstehen dieser Daten erforderlich sind, wie z. B. Codebücher, Änderungsprotokolle und Architekturdokumentation. Falls die Bereitstellung solcher Informationen zu einer erheblichen Schwachstelle in den Diensten des Datenlieferanten führen könnte, meldet der Datenlieferant dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dieses Risiko und schlägt, soweit möglich, alternative Informationen vor.

    1. Bei der Gewährung des Datenzugangs dürfen Datenlieferanten den zugelassenen Forschenden keine Anforderungen an die Datenverwaltung wie an die Archivierung, Speicherung, Auffrischung und Löschung stellen oder Beschränkungen des Einsatzes von Standardanalysewerkzeugen auferlegen, die die Durchführung der betreffenden Forschungsarbeiten behindern können, es sei denn, solche Anforderungen oder Beschränkungen sind in dem begründeten Verlangen ausdrücklich aufgeführt.

    1. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, dürfen die Datenanbieter den zugelassenen Forschenden keine anderen als die in dem begründeten Verlangen genannten Bedingungen in Bezug auf die Verarbeitung der zugänglich gemachten personenbezogenen Daten auferlegen.

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