Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 2 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. Datenzugangsantrag“ die Angaben und einschlägigen Unterlagen, die antragstellende Forschende dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Forschungsorganisation, der der Hauptforschende angeschlossen ist, übermitteln, um den Status eines „zugelassenen Forschenden“ gemäß Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 für ein bestimmtes Forschungsprojekt zu erlangen, das den Zugang zu Daten eines Datenlieferanten umfasst;

  2. Datenzugangsprozess“ die Schritte und Verfahren, die zur Gewährung des Datenzugangs gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 führen können;

  3. antragstellender Forschender“ eine natürliche Person, die allein, in einer Gruppe oder als Teil einer Einrichtung den Datenzugang gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 beantragt;

  4. Hauptforschender“ den antragstellenden Forschenden, der den Antrag auf Datenzugang als Einzelperson oder im Namen einer Einrichtung oder einer Gruppe antragstellender Forschender einreicht;

  5. Datenlieferant“ einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine, der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als solcher benannt wurde und an den ein begründetes Verlangen gerichtet werden kann;

  6. begründetes Verlangen“ ein begründetes Datenzugangsverlangen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065;

  7. Änderungsersuchen“ einen Änderungsantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065, den der Datenlieferant nach Eingang eines begründeten Verlangens an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort richtet;

  8. sichere Verarbeitungsumgebung“ eine sichere Verarbeitungsumgebung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates(5).

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