Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025Current language: DE
- Digital services act
Delegated acts
- Data access for vetted researchers
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„Datenzugangsantrag“ die Angaben und einschlägigen Unterlagen, die antragstellende Forschende dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Forschungsorganisation, der der Hauptforschende angeschlossen ist, übermitteln, um den Status eines „zugelassenen Forschenden“ gemäß Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 für ein bestimmtes Forschungsprojekt zu erlangen, das den Zugang zu Daten eines Datenlieferanten umfasst;
„Datenzugangsprozess“ die Schritte und Verfahren, die zur Gewährung des Datenzugangs gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 führen können;
„antragstellender Forschender“ eine natürliche Person, die allein, in einer Gruppe oder als Teil einer Einrichtung den Datenzugang gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 beantragt;
„Hauptforschender“ den antragstellenden Forschenden, der den Antrag auf Datenzugang als Einzelperson oder im Namen einer Einrichtung oder einer Gruppe antragstellender Forschender einreicht;
„Datenlieferant“ einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine, der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als solcher benannt wurde und an den ein begründetes Verlangen gerichtet werden kann;
„begründetes Verlangen“ ein begründetes Datenzugangsverlangen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065;
„Änderungsersuchen“ einen Änderungsantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065, den der Datenlieferant nach Eingang eines begründeten Verlangens an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort richtet;
„sichere Verarbeitungsumgebung“ eine sichere Verarbeitungsumgebung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates(5).
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Definition
Hauptforschender
(En. principal researcher)
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
begründetes Verlangen
(En. reasoned request)
Definition
Datenzugangsantrag
(En. data access application)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Änderungsersuchen
(En. amendment request)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
sichere Verarbeitungsumgebung
(En. secure processing environment)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
antragstellender Forschender
(En. applicant researcher)
Definition
Datenzugangsprozess
(En. data access process)
Definition
Datenlieferant
(En. data provider)
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