Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 3 DSA-Datenzugangsportal


    1. Die Kommission richtet ein Datenzugangsportal für das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden „DSA-Datenzugangsportal“) ein und betreibt es.

    1. Das DSA-Datenzugangsportal hat folgende Funktionen:

      1. Es unterstützt und strafft die Verwaltung des Datenzugangsprozesses für Forschende, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste.

      2. Es dient als zentrale digitale Informationsstelle für den Datenzugangsprozess und erleichtert den Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung zwischen antragstellenden Forschenden, zugelassenen Forschenden, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste.

    1. Das DSA-Datenzugangsportal muss mit dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/607 eingerichteten Informationsaustauschsystem AGORA interoperabel sein. Die Koordinatoren für digitale Dienste haben in AGORA Zugang zu den über das DSA-Datenzugangsportal übermittelten Informationen.

    1. Die Datenlieferanten müssen ein Konto im DSA-Datenzugangsportal haben.

    1. Zur Teilnahme am Datenzugangsprozess müssen antragstellende Forschende ein Konto im DSA-Datenzugangsportal haben.

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