Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025

Current language: DE

Artikel 7 Formulierung eines begründeten Verlangens


    1. Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Eingang eines Datenzugangsantrags entscheidet der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls aller sonstigen für diese Zwecke relevanten Bewertungen, ob ein begründetes Verlangen formuliert werden kann, und trifft eine der folgenden Maßnahmen:

      1. Formulierung eines begründeten Verlangens, dessen Übermittlung an den Datenlieferanten und Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Übermittlung des begründeten Verlangens,

      2. Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Gründe, aus denen das begründete Verlangen nicht formuliert werden konnte.

    1. Benötigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort in hinreichend begründeten Fällen mehr Zeit, um ein begründetes Verlangen zu formulieren, so teilt er dies dem Hauptforschenden so bald wie möglich mit; er nennt dabei die Gründe für die Verzögerung und einen neuen Termin für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

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