Source: OJ L, 2025/2050, 9.10.2025Current language: DE
- Digital services act
Delegated acts
- Data access for vetted researchers
Artikel 7 Formulierung eines begründeten Verlangens
Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Eingang eines Datenzugangsantrags entscheidet der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls aller sonstigen für diese Zwecke relevanten Bewertungen, ob ein begründetes Verlangen formuliert werden kann, und trifft eine der folgenden Maßnahmen:
Formulierung eines begründeten Verlangens, dessen Übermittlung an den Datenlieferanten und Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Übermittlung des begründeten Verlangens,
Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Gründe, aus denen das begründete Verlangen nicht formuliert werden konnte.
Benötigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort in hinreichend begründeten Fällen mehr Zeit, um ein begründetes Verlangen zu formulieren, so teilt er dies dem Hauptforschenden so bald wie möglich mit; er nennt dabei die Gründe für die Verzögerung und einen neuen Termin für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
begründetes Verlangen
(En. reasoned request)
Definition
Datenzugangsantrag
(En. data access application)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Datenlieferant
(En. data provider)